Die Umschulung für Hartz-4-Empfänger: Folgende Kosten werden übernommen!   

 

Eine Umschulung kann aus vielen Gründen erfolgen. Während es in einigen Berufsfeldern nicht genügend Arbeitsstellen gibt, können andere Berufstätige ihren Job aufgrund von psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausführen. Um einer Arbeitslosigkeit zu entgehen, bietet das Jobcenter Umschulungen für Hartz4-Empfänger an. Welche Kosten dabei übernommen werden, klärt die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. auf ihrem kostenlosen Ratgeberportal. - Isabel Frankenberg

 

Die Umschulung wird häufig mit einer Weiterbildung verwechselt. Hierbei bestehen jedoch wesentliche Unterschiede. Während eine Weiterbildung die Kenntnisse eines bestimmten Berufsfeldes oder Themas vertieft und meist auf die erlernten Tätigkeiten aufbaut, dient die Umschulung dazu, ein völlig neues Berufsfeld zu erschließen. Letztere kann aus einer Vielzahl von Gründen erfolgen, so z.B. wenn der erlernte Beruf nicht genügend Chancen auf dem Arbeitsmarkt bietet und sich dies in absehbarer Zukunft auch nicht ändern wird. In diesem Fall kann die Umschulung sowohl aus Gründen der Arbeitslosigkeit erfolgen sowie eine solche vorbeugen.

 

Ein weiterer Grund für eine Umschulung stellen gesundheitliche, also körperliche oder psychische, Beeinträchtigungen dar. Das ist häufig bei Personen, die starker körperlicher Anstrengung ausgesetzt sind der Fall. Arbeitet bspw. ein Bauarbeiter lange Zeit in seinem Job und kann diesen aufgrund von Rückenproblemen nicht mehr ausführen, erfolgt eine Umschulung zu einem Beruf, welcher den Betroffenen weniger körperlich beansprucht. Dabei wird jedoch, wenn möglich, darauf geachtet, dass die Umschulung auf die Kenntnisse des ursprünglichen Jobs aufbaut. Zudem wird auf die Stärken des Umzuschulenden eingegangen. Diese werden vom jeweiligen Sachbearbeiter des Jobcenters herausgearbeitet und detailliert bewertet.

 

In einigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das Jobcenter die Förderung der Umschulung durch einen sogenannten „Bildungsschein“. Hierzu muss der Antragsteller die Volljährigkeit erreicht haben und zudem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können. Zudem muss die Umschulung aus einem nachvollziehbaren Grund stattfinden, also z.B. weil der Beruf nicht genügen Jobchancen bietet. Sind die Voraussetzungen gegeben, werden dem Arbeitslosen eine Auswahl an Berufen zur Verfügung gestellt, die bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Aussicht stellen. Doch da es sich bei der Förderung durch das Jobcenter um eine Kann-Leistung handelt, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, muss das Jobcenter dieser nicht in jedem Fall zustimmen. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.

 

Laut § 81 Absatz 4 Sozialgesetzbuch III (SGB III) handelt es sich beim Bildungsgutschein um einen Nachweis, dass die Umschulung durch das Jobcenter übernommen wird und dass alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Der Bildungsgutschein muss vom Betroffenen beim Träger der Umschulung zu Beginn dieser vorgelegt werden. Die anfallenden Kosten, die die schulische Ausbildung mit sich bringt, werden dann durch den Bildungsgutschein abgedeckt. Hierbei handelt es sich um:

 

  • Lehrgangskosten: Hierbei werden die Kosten für den Unterricht abgedeckt. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn es sich nicht um eine betriebliche Umschulung handelt. Diese wird in der Regel durch das jeweilige Unternehmen bezahlt. Zudem erhält der Betroffene dann eine Vergütung für seine Tätigkeiten im Unternehmen.

  • Fahrtkosten: Diese werden meist durch eine Monatskarte abgedeckt, so dass der Lehrling die Kosten für die Anfahrt zum Lehrgangsort nicht selbst zahlen muss.

    • Kosten für eine auswärtige Unterkunft: In einigen Fällen ist das Pendeln aufgrund der großen Entfernung zum Lehrgangsort nicht möglich. In einem solchen Fall erhält der Teilnehmer bis zu 340 Euro monatlich zur Abdeckung der Mietkosten. Hinzu kommt eine Verpflegungspauschale von maximal 136 Euro pro Monat.

    • Kinderbetreuungskosten: Da die Umschulungsmaßnahmen meist sehr zeitaufwändig sind, stellt das Jobcenter auch die Kosten für die Kinderbetreuung. Der Berechtigte erhält demnach eine Pauschale von 130 Euro monatlich pro Kind.

    • Lebensunterhalt: Während der Umschulung erhalten Hartz4-Empfänger weiterhin einen Regelsatz ausgezahlt, um sich ihren Lebensunterhalt zu sichern.

     

    Zudem bietet die sogenannte „Weiterbildungsprämie“ Chancen auf weitere Zuschüsse. Diese beträgt 1000 Euro und wird dem Umzuschulenden ausgezahlt, wenn dieser seine Zwischenprüfung bestanden hat. Hinzu kommen 1500 Euro Prämie bei erfolgreichem Abschluss der Umschulung.

     

    Weitere Informationen zum Thema „Umschulung bei Hartz4-Empfängern“ finden Sie unter www.arbeitslosenselbsthilfe.org.

     

     

    Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

     

    Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

     

    Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.